1. Allgemein
1 .1 Die untenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Waren und Leistungen von Daltec, unter Verzicht des Bestellers auf seine eigenen bestehenden Einkaufsbedingungen.
2. Spezifikationen
2.2 Alle Auskünfte über Gewicht, Maße, Kapazität, Leistung, technische Daten und andere Daten, die in Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften, Bildmaterial u.s.w. angeführt werden, sind nur maßgeblich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebot und Bestellung
3.1 Das Angebot hat, wenn nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 62 Tagen. Die Preise sind in dieser Zeit nur insofern verbindlich, wie keine Schreib-, Rechen- oder Druckfehler vorliegen.
3.2 Die Bestellung ist nur nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung von Daltec und der darinstehenden Bedingungen verbindlich. Der Besteller verpflichtet sich zur Überprüfung der Auftragsbestätigung und erkennt diese damit an. Entstehende Kosten für FalschIieferungen aufgrund der Auftragsbestätigung trägt der Besteller. Mündliche Bestellungen nehmen wir nur auf Gefahr des Bestellers entgegen.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Wenn keine schriftliche Sondervereinbarung vorliegt, erfolgen alle Lieferungen ab Lager oder Hersteller.
4.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lager oder den Hersteller verlassen hat.
4.3 Teillieferungen sind zulässig.
4.4 Sämtliche Lieferungen und Teillieferungen sind nach Auslieferung vom Besteller zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen in der Menge oder Art der Lieferung sind innerlhalb von 14 Tagen schriftlich zu beanstanden.
4.5 Terminangaben setzen termingemäße Anlieferungen von Produkten oder Rohstoffen voraus und müssen somit als unverbindlich gelten. Eine lnverzugsnahme wegen nicht rechtzeitiger Lieferung ist nicht möglich. Ersatz von Verzugskosten und sonstige Schadensansprüche sind ausgeschlossen.
4.6 Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, wie höhere Gewalt, Betriebs-, Transport- oder sonstige außergewöhnliche Umstände im eigenen oder fremden Betrieb, berechtigen uns, die Lieferzeit zu verlängern.
4.7 Rücklieferungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung und Akzeptanz von Daltec möglich. Sie erfolgen auf Gefahr und Kosten der Kunden.
4.8 Bei Rücksendungen werden 10% Wiedereinlagerungsgebühr berechnet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb von 21 Tagen Netto (ohne Abzug) oder innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2% Skonto fällig.
5.2 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Daltec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Sollzinssatzes der Hausbank zu berechnen.
5.3 Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leiten und gelten mit Kasseneingang oder Kontogutschrift als erfolgt.
5.4 Firmenangehörige oder Vertreter sind nur aufgrund besonderer Vollmacht zum Zahlungsempfang berechtigt.
5.5 Daltec behält sich vor, im Falle von Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, Gegenlieferungen aufzurechnen.
5.6 Bei Bestellung unter 100,00 Euro werden 3,00 Euro Mindestmengenzuschlag berechnet.
6. Mängelhaftung
6.1 Daltec verpflichtet sich, Mängel, die aufgrund von Material- oder Fabrikationsfehler entstanden sind und sich somit als unbrauchbar erweisen, ohne Berechnung umzutauschen oder zu reparieren. Wir haften jedoch nicht für Montagekosten, die durch den Austausch des reparierten oder neuen Teils entstehen.
6.2 Eventuelle Ausfallzeiten können ebenfalls nicht berechnet werden.
6.3 Unsere Verpflichtung begrenzt sich auf Fehler, die während der Verpflichtungsperiode von 2 Monaten nach Auslieferung entstehen. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Lagerung, korrekte Montage, sowie normale Betriebsverhältnisse.
6.4 Daltecs Verantwortung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch Abnutzung, Rost, Korrosion oder Ablagerungen infolge von Wasser, Feuchtigkeit, chemische oder elektrolytische Verfahren, ungeeignete Schmiermittel, ungenügende Lüftung/Kühlung oder andere Verunreinigungen entstehen.
6.5 Unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Schäden infolge von Nachlässigkeit des Kunden oder seinen Angestellten.
6.6 Daltec deckt keine Fehler, die aufgrund falscher Auskünfte durch den Besteller oder Kunden entstanden sind.
6.7 Für eingekaufte Teiele, die Bestandteil des Daltec Lieferprogramms sind, wird nur Verantwortung im selben Umfang übernommen, wie sie auch seitens der Lieferanten gewährt werden.
6.8 Angaben über Einsatzmöglichkeiten von Maschinen oder Einrichtungen sind Erfahrungswerte und gelten nicht als zugesichert.  Jede diesbezügliche Haftung ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst nach Erfüllung aller Forderungen geht die Ware in den Besitz des Käufers über.
7.2 Der Kunde verpflichtet sich, uns umgehend zwecks Vermeidung von Schadensersatzansprüchen anzuzeigen, wenn Waren, die unser Eigentum oder Miteigentum sind, gepfändet werden oder an ihnen ein Zurückhaltungsrecht ausgeübt wird oder der Käufer in Konkurs geht.
7.3 Der Käufer verpflichtet sich, zur Geltendmachung unserer Rechte alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.4 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Rückbehaltungsrecht zusteht.
7.5 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug unser Eigentum aus den fremden Geschäftsräumen, zu dem uns Zutritt gestattet wird, zu entfernen und in eigenen Besitz zu nehmen. Die Ausübung des Herausgaberechts ist nur eine Verwahrung und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Verantwortung für Schadensverursachung
8.1 Daltec ist nur für Personenschäden verantwortlich, wenn es bewiesen wird, dass ein solcher Schaden durch Nachlässigkeit von Seiten Daltecs oder anderer Seiten, wofür Daltec verantwortlich ist, zurückzuführen ist.
8.2 Daltec ist nicht für Schäden an Immobilien oder beweglichen Sachen verantwortlich, wenn sich das Material im Besitz des Käufers befindet.
8.3 Es wird unter keinen Umständen Verantwortung für Betriebsverlust, Arbeitsdienstausfall, Zeitausfall oder anderen direkten Verlust übernommen.
8.4 ln dem Umfang, wie Daltec Produkthaftung einem Dritten gegenüber auferlegt werden muss, ist der Kunde verpflichtet, Daltec im selben Umfang schadensfrei zu halten, wie Daltecs Verantwortung nach Punkt 8.1 begrenzt ist.
8.5 Wenn ein Dritter eine Forderung an eine Partei nach dem Punkt 8. auferlegt, sollte diese Partei dem Anderen das mitteilen.
8.6 Wenn eine Entschädigungsverantwortung aufgrund eines entstandenen Schadens, der aus der Lieferung entstand, erhoben wird, ist Daltec und der Kunde verpflichtet, sich gegenseitig bei Gericht zu verklagen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Cappeln.
9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oldenburg.

 

Daltec
Fördertechnische Anlagen GmbH
Taubenstraße 1 a
49692 Cappeln – OT Sevelten